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Grundsätzliches

Jeder Bürger der EU kann ohne Einschränkungen Immobilien in Griechenland erwerben. 

Die  jeweilige Mindestgrundstücksfläche zur Bebauung macht sich fest an den Kriterien ob sich das betreffende Grundstück innerörtlich bzw. noch innerhalb einer jeweils definierten Siedlungszone befindet oder außerhalb solcher. Für innerörtliche Bauvorhaben wird die Baugenehmigung ab 500 m² erteilt. Für außerörtliche, aber innerhalb einer Siedlungsszone liegende Bauvorhaben muss die Fläche 1.200 m² bzw. 2.000 m² betragen, für gänzlich außerhalb jeglicher Stadt- und Siedlungszone gelten 4.000 m² als Mindestgröße.

Für den Immobilienkauf in Griechenland ist ein Anwalt erforderlich. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Auch für einen Vorvertrag ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben (§ 369 des griechischen Zivilgesetzbuches). Zum Abschluss eines Kaufvertrags müssen daher beide Vertragsparteien - Käufer und Verkäufer - je in Begleitung eines Anwalts beim Notar vorstellig werden. 

Jede Vertragspartei bezahlt ihren eigenen Anwalt. Das Honorar beträgt in der Regel 1 % des Kaufpreises bis zu einer Höhe von 44.020 Euro und 0,5 % für den darüber hinaus gehenden Betrag.
Die Notarkosten werden in der Regel vom Käufer getragen. Die Grundgebühr beträgt 2 % des Regelkaufpreises.

Im Kaufvertrag müssen Lageplan und gegebenenfalls Bauplan der Immobilie bzw. des Grundstücks sowie eine Bescheinigung über Einrichtung der Gemeindegebühren der letzten zwei Jahren enthalten sein.

Ein objektbezogenes Grundbuch gibt es in Griechenland noch nicht überall und es existiert vor allem nicht der Begriff des "öffentlichen Glaubens" in Bezug auf entsprechende Einträge - alte Grundbucheinträge müssen daher vor dem Kauf überprüft werden. Zu diesem Zweck ist die Hinzuziehung je eines Anwalts auf Käufer- wie auf Verkäuferseite vorgeschrieben. Das ist sicher vernünftig, doch der juristischen Prüfung der Verhältnisse beim Immobilienerwerb sind enge Grenzen gesetzt, wo staatlich garantierte, definitive und verbriefte Fakten zum Besitznachweis gar nicht vorhanden sind, in Frage stehen oder in Frage gestellt werden können. Das Grundbuchamt erstellt auf Wunsch eine Bescheinigung darüber, ob ein Grundstück belastet oder lastenfrei ist.

Als Bemessungsgrundlage für den Kaufpreis gelten hierzulande die sogenannten objektiven Werte, die etwa alle drei Jahre vom Finanzministerium festgelegt werden. Diese objektiven Werte sind verbindliche Regelwerte je nach Lage und Grösse der Immobilie. Der jeweils ermittelte Regelwert einer Immobilie bildet das Minimum des Kaufpreises, wonach Steuern und Nebenkosten berechnet werden, auch wenn der vereinbarte Kaufpreis in Realität weit höher liegt.

Die Grunderwerbsteuer beträgt in Gebieten mit Bebauungsplan 9 % und außerhalb 7 % des Regelkaufpreises bis zu einer Höhe von 14.673,- Euro und für den darüber hinaus gehenden Teil des Regelkaufpreises 11 % bzw. 9 %. 

Die Abwicklung der Bezahlung läuft ausschließlich zwischen den Vertragsparteien ohne die Beteiligung des Notars ab. Die Tätigkeit des Notars beschränkt sich auf die Beurkundung des Kaufvertrages. Die Notarkosten belaufen sich auf ca. 2,00 % bis 2,5 % des verbrieften Kaufpreises.